Satzung

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber immer die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich schließt sie immer auch die weibliche Form mit ein.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Fotokultur e. V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Duisburg. Die Anschrift des Vereins ist die des jeweiligen Ersten Vorsitzenden (aktuell: Herr Koray Can – Stresemannstrasse 63 – 47051 Duisburg)
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Fotoverein Fotokultur. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch die Fotografie.
3. Der Verein bezweckt insbesondere, das Interesse für die Fotografie zu wecken und zu verbreiten, zu praktischer Betätigung anzuregen – und für ernsthaft interessierte Amateure bei der Ausübung der Fotografie die Voraussetzungen zu schaffen, um künstlerisch und technisch hochstehendes Bildmaterial fertigen zu können.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Regelmäßige Versammlungen mit Vorträgen
b. Vorführung von Lichtbildern und deren praktische Besprechung mit freier Diskussion
c. Durchführung von Kursen für Anfänger und Fortgeschrittene
d. Veranstaltung von Vereinsausstellungen und Teilnahme an auswärtigen Fotowettbewerben
e. Gemeinsame Fototouren
f. Bilder- und Erfahrungsaustausch mit anderen Fotovereinen
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Es gibt keine Unterscheidung der Wertigkeit der unterschiedlichen Mitglieder.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglieder
a. Interessenten können bis zu einem Vierteljahr die Vereinsveranstaltungen besuchen, ohne dem Verein beitreten zu müssen.
b. Die Aufnahme in den Verein beantragt ein Interessent mit einem schriftlichen Mitgliedsantrag, der beim Vorstand einzureichen ist.
2. Über alle Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand endgültig. Als Bestätigung für die Aufnahme in den Verein erhält das neue Mitglied eine Kopie des eingereichten und vom Vorstand unterschriebenen Mitgliedsantrags sowie auf Wunsch eine gedruckte Fassung dieser Satzung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt mittels Kündigung
i. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
ii. Die Kündigung kann jederzeit zum Folgemonat erfolgen. Es gibt keine Kündigungsfristen.
b. durch Ausschluss
i. Der Ausschluss kann aus jedem einzelnen der folgenden Gründe erfolgen:
wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken der Vereinssatzung zuwiderhandelt
wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
wenn das Mitglied 2 Halbjahresbeiträge nicht gezahlt hat
ii. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
iii. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Ausschluss wird sofort wirksam und wird dem ausgeschlossenen Mitglied in Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mitgeteilt.
c. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt dem Verein für alle noch bestehenden Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Besitz dieses Mitglieds befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand durch Kooptation nachwählen; diese Nachwahl muss auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und verpflichten sich im Rahmen der Art ihrer Mitgliedschaft zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller Aufgaben aus dieser Mitgliedschaft.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 7 Beitrag
1. Vom Mitglied ist an den Verein ein Halbjahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird in der Jahreshauptversammlung nach Antrag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt.
2. Der Halbjahresbeitrag ist jeweils zum Start der Mitgliedschaft zu leisten. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Einnahmen in den Folgeperioden. Die Einnahmen werden vom Schatzmeister bar entgegengenommen und alle Ein- und Ausgaben dokumentiert.
3. Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten ergeht eine schriftliche Mahnung. Wird eine Zahlung nicht innerhalb sechs Wochen nach Versand der Mahnung geleistet, kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss befreit nicht von der Nachentrichtung der rückständigen Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Personen. Folgende Ämter sind durch den Vorstand zu besetzen:
a. Erster Vorsitzender
b. Zweiter Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassier
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter mindestens der erste oder zweite Vorsitzende.
3. Wahl des Vorstands
a. Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr.
b. In den Vorstand können nur Gründungsmitglieder gewählt werden oder Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit einem Jahr dem Verein angehören.
c. Die Kandidaten für die Vorstandswahl sollen zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben werden; die Kandidatur soll bis zu diesem Zeitpunkt angenommen worden sein, damit die Mitglieder, die einer eventuellen Kandidatur zugestimmt haben, auch in ihrer Abwesenheit gewählt werden können.
d. Auf Antrag muss die Wahl geheim erfolgen. Die Annahme der Wahl durch die Gewählten kann nach Abschluss der gesamten Wahl erfolgen.
e. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
f. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
g. Bekommt kein Kandidat bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird für die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
h. Kann eines der vorstehenden Ämter nicht besetzt werden, so kann ein Vorstandsmitglied das nicht besetzte Amt mit seinem übertragenen Aufgabenbereich in Personalunion ausüben.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Entscheidung teilnehmen.
6. Vorstandsbeschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der am Beschluss teilnehmenden Vorstandsmitglieder geschlossen.
7. Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Allgemein
a. Bei der Mitgliederversammlung gilt es die Jahreshauptversammlung zu unterscheiden.
b. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder Mail Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung soll die Tagesordnung sowie den Inhalt von vorliegenden Anträgen enthalten. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
c. Alle Mitgliederversammlungen – mit Ausnahme der zur Auflösung des Vereins einberufenen (siehe § 14) – sind mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
e. Alle Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
f. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
i. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
ii. Mitgliedsbeiträge
iii. Ausgaben, die die Summe von zehn Mitgliedsbeiträgen ordentlicher Mitglieder übersteigen
iv. Satzungsänderungen
v. Auflösung des Vereins
g. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzustellen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Jahreshauptversammlung
a. Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen ist.
b. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Vereinsvermögen
1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht.
2. Überschüsse aus den Vereinsveranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Vom Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.
§ 12 Vereinslokal

1. Der Verein hat kein eigenes Vereinslokal. Die monatlichen Sitzungen und die
Versammlungen werden in öffentlichen Einrichtungen (Cafes etc.) abgehalten.
§ 13 Haftung
1. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen bei Diebstahl, Sachschäden und ähnlichen Verlusten bei von ihm organisierten Veranstaltungen.

§ 14 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mitgeteilt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit, aber nur in einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind.
2. Kommt in dieser Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Beendigung der Liquidation an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Satzung.

§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde während der Mitgliederversammlung vom 19.08.2014 gefasst und beschlossen und tritt mit deren Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Duisburg, 21. August 2014
Fotokultur e.V.